Allgemeine
Zahlungs- und Lieferbedingungen der SICS EDV Copy GmbH
Für jeden mit unseren Kunden abgeschlossenen Vertrag gelten ausschließlich
unsere nachstehenden allgemeinen Verkaufsbedingungen. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen
gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen
wurde.
1. Unser Angebot ist freibleibend und verstehen sich vorbehaltlich
der Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten. Der Auftrag gilt erst dann
als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist.
--Eine stillschweigende Annahme ist ausgeschlossen. Mündliche oder fernmündliche
Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich schriftlich bestätigt
werden.
2. Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung, im Falle des Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung
und fristgemäßer Annahme nach dem Angebot.
Unsere Preise verstehen sich ab Werk unverpackt und unverzollt
sowie zuzüglich der Fracht/des Portos und der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
1. Soweit keine anderen Abmachungen getroffen wurden, sind
Zahlungen in Euro, bar und ohne jeden Abzug frei Holzkirchen zu leisten, wobei
folgende Fälligkeit vereinbart ist:
a) Porto sofort nach Erhalt der Porto-Vorabrechnung von Seiten
SICS EDV Copy GmbH;
b) ansonsten 4 Wochen nach Lieferung und Rechnungseingang rein
netto;
2. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnungsmöglichkeit
steht dem Kunden gegenüber fälligen Zahlungen nur zu, wenn die Gegenforderung
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so
können wir die Erfüllung unserer Pflichten bis zur Bewirkung der rückständigen
Zahlung aufschieben, es sei denn, daß der Zahlungsrückstand auf einer Handlung
oder Unterlassung unsererseits beruht.
Zahlt der Besteller die geschuldete Summe nicht innerhalb einer
angemessenen Frist, so können wir uns durch einfach schriftliche Mitteilung
vom Vertrag lossagen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
IV. Verpackung und Versand; Gefahrtragung; Rücksendung von Material
1. Europaletten werden bei Lieferung getauscht oder sind innerhalb
3 Monaten ab Lieferung frachtfrei zurückzusenden.
2. Die Gefahr geht spätestens bei beendeter Verladung (auch
bei frachtfreier Lieferung oder bei Verwendung unserer Transportmittel) auf
den Besteller über. Ist der Besteller verpflichtet, die Ware selbst abzuholen
oder abholen zu lassen, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Abholbereitschaft
auf den Besteller über. Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen,
andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf
Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern, zu letzterem sind wir auch berechtigt,
wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt
werden kann.
3. Die Ware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers
durch uns auf dessen Kosten, gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden,
sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.
4. Sind nach Durchführung eines Auftrages Versandmaterialien
übrig (Papier, Muster etc.), werden diese kostenpflichtig an den Besteller
zurückgesandt. Eine kostenpflichtige Einlagerung bei SICS EDV Copy GmbH erfolgt
nur auf ausdrücklichen Auftrag des Bestellers. Die Gebühren für die Einlagerung
ergeben sich aus unserer Preisliste.
1. Lieferfristen beginnen nicht vor der Beibringung der vom
Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und/oder nicht
vor Eingang der Zahlung der Porto-Vorabrechnung und/oder nicht vor Eingang
einer vereinbarten Anzahlung.
-Entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf
der Lieferfrist sowie Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferfrist ist eingehalten,
wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder
die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im
Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim
Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen,
soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung
des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn
die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu
vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem
Besteller baldmöglichst mitteilen.
2. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so
sind wir berechtigt, dem Besteller die Kosten für die Lagerung der Ware bei
uns zu berechnen.. Gleiches gilt für den Fall des Annahmeverzuges.
Zahlungsverpflichtungen des Kunden aus dem Vertrag bleiben
unberührt. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Fristsetzung zur Abnahme
der Ware sind wir jedoch auch berechtigt anderweitig über den Kaufgegenstand
zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern
sowie vom Vertrage zurückzutreten und die vereinbarte Gegenleistung abzüglich
eventuell ersparter Aufwendungen zu verlangen.
3. Wird bei Lieferverträgen auf Abruf nicht rechtzeitig abgerufen
oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt,
selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem Liefervertrag zurückzutreten.
4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten
des Bestellers voraus, insbesondere die Zahlung der einer evtl. vereinbarten
Vorab-Portorechnung und die Vorlage von Plänen, Mustern etc.
1. Mängel einer Lieferung des Bestellers, die zur Durchführung
des Auftrages notwendig sind, werden von SICS EDV Copy GmbH, sobald sie nach
den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden,
dem Besteller unverzüglich schriftlich angezeigt. Insoweit verzichtet der
Besteller auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
2. Eingehende Ware, die der Besteller an die SICS EDV Copy
GmbH zum Versand übersendet, werden lediglich quantitativ und nicht qualitativ
überprüft. Auch insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der Mängelrüge.
VII. Gewährleistung, Haftung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich
zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche,
wie folgt:
1. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, so erlischt
die Haftung spätestens 6 Monate nach Gefahrübergang.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend
zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an
in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3. Zur Vornahme aller unserer nach billigem Ermessen notwendig
erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach
Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst
sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung
der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei
wir sofort zu verständigen sind oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels
in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch
Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
4. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferungen entstehenden
unmittelbaren Kosten der Versandvorbereitungen und Konfektionierung im Hause
SICS EDV Copy GmbH tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt
herausstellt. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
5. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch
auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden
sind, sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluß gilt nicht für Vorsatz, bei grober
Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verpflichtung wesentlicher Vertragspflicht
haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
des Inhabers oder leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen
nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes, Personen- oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht
beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die
Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
6. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die
gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt
bei Unvermögen. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn
bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils
der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse
an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann
der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
7. Liegt Leistungsverzug im Sinne der Lieferbedingungen vor
und gewährt der Besteller uns im Verzug eine angemessene Nachfrist mit der
ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der
Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller
zum Rücktritt berechtigt.
Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch
Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
8. Der Besteller hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung
des Vertrages, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist
für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden
Mangels im Sinne der Lieferbedingung durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen
läßt. Das Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht
auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder der Ersatzlieferung
durch uns.
9. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche
des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz
von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht
an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz, bei grober
Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
des Inhabers oder leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen,
vernünftiger weise vorhersehbaren Schaden.
Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen
nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen-
oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch
nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrück-lich zugesichert sind, wenn
die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden , die nicht
am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche,
insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung
von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluß, unerlaubter
Handlung - auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten
des Bestellers stehen - werden ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in
Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend.
1. Alle von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung aller jeweils offenen Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung,
gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum. Das gilt auch, wenn Zahlungen
auf bestimmte Forderungen geleistet werden.
2. Bei erfüllungshalber Hingabe von Wechseln, bei Prolongationswechseln
oder bei sogenannten Scheck-Wechselgeschäften, dient unser Sicherungsrecht
auch zur Sicherung der Wechselforderung bis zur endgültigen Bezahlung der
Wechsel.
3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns
als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Die
verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i. S. von Ziff. 1. Bei Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer
steht uns der Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zu. Erlischt
unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer
uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand
oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt
sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten
als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
4. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist, solange das Sicherungsrecht
besteht, nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zulässig, jede andere Verfügung
ist unzulässig. Diese Ermächtigung kann für den Fall des Verzuges des Kunden
mit der Begleichung unserer Forderungen sowie dann zurückgenommen werden,
wenn uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen
Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden nicht unwesentlich
zu mindern, insbesondere ist dies der Fall, wenn ein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.
5. Im Falle der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt der
Kunde bereits jetzt seine Kaufpreisforderung an den Gegenständen, die in unserem
Sicherungseigentum stehen, an uns ab. Bei der Veräußerung von Waren, an denen
wir Miteigentumsanteile gem. vorstehender Ziff. 3 haben, gilt die Abtretung
in Höhe des Miteigentumsanteils.
Die so auf uns übergegangenen Forderungen treten an die Stelle
des jeweiligen Sicherungseigentums; auf sie sind die Regelungen dieses Abschnittes
über das Sicherungseigentum entsprechend anwendbar.
6. Der Käufer ist berechtigt, die auf uns übergegangenen Forderungen
im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung ist durch uns
jederzeit unter den Voraussetzungen vorstehender Ziff. 4 widerrufbar.
7. Wenn wir unseren Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt
dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich
erklären, es sei denn, das Verbraucherkreditgesetz würde auf das Geschäft
Anwendung finden.
8. Sofern der Wert unserer Sicherungen 10% unserer offenen
Forderungen übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden Sicherungsgegenstände
nach billigem Ermessen freizugeben.
Erfüllungsort und - sofern der Besteller Kaufmann ist und der
Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört - Gerichtsstand ist Miesbach.
Ebenso ist Miesbach Gerichtsstand, wenn der Käufer außerhalb des Gebiets der
Bundesrepublik Deutschland ansässig ist oder er seinen Geschäftssitz nach
Vertragsschluß ins Ausland verlegt. Auf den Vertrag kommt ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Haager Kaufrechts
zur Anwendung.
Der Besteller hat SICS EDV Copy GmbH von allen Ansprüchen wegen
Verletzung von Schutzrechten Dritter freizustellen und schadlos zu halten.
1. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird
das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist der andere berechtigt,
für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen
weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit
des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet,
die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst
gleichkommende Regelung zu ersetzen.
3. SICS EDV Copy GmbH weist den Besteller gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz
darauf hin, daß sie über ihn personenbezogene Daten speichert.