Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen der SICS EDV Copy GmbH

Für jeden mit unseren Kunden abgeschlossenen Vertrag gelten ausschließlich unsere nachstehenden allgemeinen Verkaufsbedingungen. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

 


I. Vertragsabschluss, Lieferung

1. Unser Angebot ist freibleibend und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten. Der Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist.
--Eine stillschweigende Annahme ist ausgeschlossen. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich schriftlich bestätigt werden.

 

2. Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, im Falle des Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme nach dem Angebot.

 

II. Preisstellung

Unsere Preise verstehen sich ab Werk unverpackt und unverzollt sowie zuzüglich der Fracht/des Portos und der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

III. Zahlungsbedingungen

1. Soweit keine anderen Abmachungen getroffen wurden, sind Zahlungen in Euro, bar und ohne jeden Abzug frei Holzkirchen zu leisten, wobei folgende Fälligkeit vereinbart ist:

 

a) Porto sofort nach Erhalt der Porto-Vorabrechnung von Seiten SICS EDV Copy GmbH;

 

b) ansonsten 4 Wochen nach Lieferung und Rechnungseingang rein netto;

 

2. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnungsmöglichkeit steht dem Kunden gegenüber fälligen Zahlungen nur zu, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

3. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so können wir die Erfüllung unserer Pflichten bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung aufschieben, es sei denn, daß der Zahlungsrückstand auf einer Handlung oder Unterlassung unsererseits beruht.

 

Zahlt der Besteller die geschuldete Summe nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so können wir uns durch einfach schriftliche Mitteilung vom Vertrag lossagen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

 

IV. Verpackung und Versand; Gefahrtragung; Rücksendung von Material

1. Europaletten werden bei Lieferung getauscht oder sind innerhalb 3 Monaten ab Lieferung frachtfrei zurückzusenden.

 

2. Die Gefahr geht spätestens bei beendeter Verladung (auch bei frachtfreier Lieferung oder bei Verwendung unserer Transportmittel) auf den Besteller über. Ist der Besteller verpflichtet, die Ware selbst abzuholen oder abholen zu lassen, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Abholbereitschaft auf den Besteller über. Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern, zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann.

 

3. Die Ware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers durch uns auf dessen Kosten, gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden, sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

4. Sind nach Durchführung eines Auftrages Versandmaterialien übrig (Papier, Muster etc.), werden diese kostenpflichtig an den Besteller zurückgesandt. Eine kostenpflichtige Einlagerung bei SICS EDV Copy GmbH erfolgt nur auf ausdrücklichen Auftrag des Bestellers. Die Gebühren für die Einlagerung ergeben sich aus unserer Preisliste.

 

V. Annahme- und Lieferverzug, Termine

1. Lieferfristen beginnen nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und/oder nicht vor Eingang der Zahlung der Porto-Vorabrechnung und/oder nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

 

-Entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist sowie Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

 

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.

 

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

 

2. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so sind wir berechtigt, dem Besteller die Kosten für die Lagerung der Ware bei uns zu berechnen.. Gleiches gilt für den Fall des Annahmeverzuges.

 

Zahlungsverpflichtungen des Kunden aus dem Vertrag bleiben unberührt. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Fristsetzung zur Abnahme der Ware sind wir jedoch auch berechtigt anderweitig über den Kaufgegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern sowie vom Vertrage zurückzutreten und die vereinbarte Gegenleistung abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen zu verlangen.

 

3. Wird bei Lieferverträgen auf Abruf nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem Liefervertrag zurückzutreten.

 

4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus, insbesondere die Zahlung der einer evtl. vereinbarten Vorab-Portorechnung und die Vorlage von Plänen, Mustern etc.

 

VI. Mängelanzeige

1. Mängel einer Lieferung des Bestellers, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, werden von SICS EDV Copy GmbH, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Besteller unverzüglich schriftlich angezeigt. Insoweit verzichtet der Besteller auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

 

2. Eingehende Ware, die der Besteller an die SICS EDV Copy GmbH zum Versand übersendet, werden lediglich quantitativ und nicht qualitativ überprüft. Auch insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der Mängelrüge.

 

VII. Gewährleistung, Haftung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche, wie folgt:

 

1. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 6 Monate nach Gefahrübergang.

 

2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

 

3. Zur Vornahme aller unserer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

 

4. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferungen entstehenden unmittelbaren Kosten der Versandvorbereitungen und Konfektionierung im Hause SICS EDV Copy GmbH tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.

 

5. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

 

Dieser Haftungsausschluß gilt nicht für Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

 

Bei schuldhafter Verpflichtung wesentlicher Vertragspflicht haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

 

Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes, Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

 

6. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

 

7. Liegt Leistungsverzug im Sinne der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller uns im Verzug eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

 

Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

 

8. Der Besteller hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingung durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder der Ersatzlieferung durch uns.

 

9. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

 

Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

 

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftiger weise vorhersehbaren Schaden.

 

Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrück-lich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden , die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

 

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluß, unerlaubter Handlung - auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Bestellers stehen - werden ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend.

 

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Alle von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller jeweils offenen Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf bestimmte Forderungen geleistet werden.

 

2. Bei erfüllungshalber Hingabe von Wechseln, bei Prolongationswechseln oder bei sogenannten Scheck-Wechselgeschäften, dient unser Sicherungsrecht auch zur Sicherung der Wechselforderung bis zur endgültigen Bezahlung der Wechsel.

 

3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i. S. von Ziff. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns der Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.

 

4. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist, solange das Sicherungsrecht besteht, nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zulässig, jede andere Verfügung ist unzulässig. Diese Ermächtigung kann für den Fall des Verzuges des Kunden mit der Begleichung unserer Forderungen sowie dann zurückgenommen werden, wenn uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden nicht unwesentlich zu mindern, insbesondere ist dies der Fall, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.

 

5. Im Falle der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt der Kunde bereits jetzt seine Kaufpreisforderung an den Gegenständen, die in unserem Sicherungseigentum stehen, an uns ab. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. vorstehender Ziff. 3 haben, gilt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils.

 

Die so auf uns übergegangenen Forderungen treten an die Stelle des jeweiligen Sicherungseigentums; auf sie sind die Regelungen dieses Abschnittes über das Sicherungseigentum entsprechend anwendbar.

 

6. Der Käufer ist berechtigt, die auf uns übergegangenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung ist durch uns jederzeit unter den Voraussetzungen vorstehender Ziff. 4 widerrufbar.

 

7. Wenn wir unseren Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären, es sei denn, das Verbraucherkreditgesetz würde auf das Geschäft Anwendung finden.

 

8. Sofern der Wert unserer Sicherungen 10% unserer offenen Forderungen übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden Sicherungsgegenstände nach billigem Ermessen freizugeben.

 

X. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort und - sofern der Besteller Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört - Gerichtsstand ist Miesbach. Ebenso ist Miesbach Gerichtsstand, wenn der Käufer außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist oder er seinen Geschäftssitz nach Vertragsschluß ins Ausland verlegt. Auf den Vertrag kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Haager Kaufrechts zur Anwendung.

 

XI. Schutzrechte Dritter

Der Besteller hat SICS EDV Copy GmbH von allen Ansprüchen wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter freizustellen und schadlos zu halten.

 

XII. Allgemeine Bestimmungen

1. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

 

2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

 

3. SICS EDV Copy GmbH weist den Besteller gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, daß sie über ihn personenbezogene Daten speichert.